Der OMDS (Oesterreichischer Makler Datensatz) ist eine genormte Schnittstelle zur Datenübertragung,
der zwischen dem österreichischen Versicherungsverband und dem Bundesgremium für Versicherungsmakler und Versicherungsagenten per 12.12.1995 definiert
wurde. Der OMDS stellt somit eine neutrale Lösung zum Datenaustausch zwischen Versicherungsunternehmen und Makler dar. Die Struktur, also welche
Daten zwischen Versicherungsanstalt und Makler ausgetauscht werden können,
legt der EDV-Ausschuss des Bundesgremiums der Versicherungsmakler (www.vvo.at) fest.
Im Jahr 2004 wurde vom Versicherungsverband die aktuell gültige OMDS-Version 2.0 verabschiedet, die gegenüber der Version 1.1 viele Vorteile aufweist. Unter anderem können jetzt neben den Grund-Vertragsdaten (z.B. Polizzennummer, Prämie) viele zusätzliche Informationen (Freitexte, Klauseltexte, bessere Abbildung von Risken und Objekten, etc.) abgebildet werden.
Identifikation eines Datenpakets von einem Versicherungsunternehmen an einen Makler (Quelle: vvo.at)
Übersicht über den Aufbau der OMDS 2.0 - Datenpakete.
Mit Steig auf ! versuchen wir bei der Datenübernahme (aktuelle Version OMDS 2.16/00 vom Februar 2024 [OMDSVersion="216-00"]) möglichst viele dieser gelieferten Daten zu übernehmen. Da die Datenqualität jedoch von Versicherungsanstalt zu Versicherungsanstalt unterschiedlich ist, werden dabei viele interne Korrekturen und ggf. Ergänzungen automatisch durchgeführt, um ein möglichst umfangreiches Datenbild zu erhalten.
Der Aufbau der OMDS-Version 1.1-Struktur ist nach Satzarten gegliedert und es können folgende Daten nach Steig auf ! übernommen werden:
Satzart 1: Vorsatz (enthält Infos über die weiteren Satzarten) Satzart 2: Kundendaten (Personen- und Adressdaten) Satzart 3: Personenversicherungen (Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen) Satzart 4: KFZ-Verträge (Haftpflicht, Kasko, Insassenunfall, Rechtsschutz,
etc.) Satzart 5: NKP-Verträge (nicht KFZ und Personenversicherungen, also Sacheinzel- oder Bündelverträge) Satzart 6: Schadendaten Satzart 7: Provisionen (Abschluss-, Folge- und Einmalprovisionen) Satzart 8: Klauseln
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